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Keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei fehlender Einigung über Kostentragung eines privaten Vaterschaftstests

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Weigerung, einen privaten Vaterschaftstest zu finanzieren, begründet keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO, wenn der Antragsgegner nachvollziehbare Zweifel an seiner Vaterschaft geltend macht und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines außergerichtlichen Abstammungsgutachtens zu tragen.

Im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens richtet sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung ist neben der hinreichenden Erfolgsaussicht, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO liegt Mutwilligkeit vor, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht in Vaterschaftsfeststellungsverfahren bestehen in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird verlangt, dass der Antragsgegner ernsthafte oder zumindest verständliche Zweifel an seiner Vaterschaft darlegt (vgl. OLG Köln, 20.01.2003 - Az: 14 WF 195/02; OLG Nürnberg, 07.10.2003 - Az: 11 UF 2342/03). Nach anderer Ansicht genügt bereits das Bestreiten der Vaterschaft mit Nichtwissen (OLG Dresden, 30.06.2010 - Az: 24 WF 558/10). Eine weitere Auffassung differenziert nach der Art der Beziehung und verlangt bei eheähnlichen Verhältnissen eine stärkere Substantiierung als bei flüchtiger Bekanntschaft (OLG Brandenburg, 13.10.2005 - Az: 10 WF 243/05).

Unabhängig davon, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, genügt die Darlegung konkreter Umstände, die Zweifel an der Vaterschaft nachvollziehbar erscheinen lassen - etwa der Hinweis auf einen möglichen Mehrverkehr der Mutter während der Empfängniszeit -, um die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu begründen. Allein der Umstand, dass die Mutter gegenüber dem Beistand des Kindes nur den Antragsgegner als möglichen Erzeuger benennt, vermag derartige Zweifel nicht vollständig auszuräumen.

Die Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann grundsätzlich nicht mit der bloßen Möglichkeit der Einholung eines außergerichtlichen Abstammungsgutachtens begründet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigkeit über die Kostentragung besteht. So fehlt es an Mutwilligkeit, wenn ein Kind oder eine Mutter ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreibt, nachdem der benannte potenzielle Vater eine Vaterschaftsanerkennung ohne vorherige Abstammungsklärung abgelehnt hat, anstatt auf eigene Kosten einen privaten Vaterschaftstest zu veranlassen (vgl. OLG Hamm, 12.08.2003 - Az: 9 WF 118/02). Entsprechendes gilt spiegelbildlich für den Antragsgegner: Ihm kann nicht abverlangt werden, zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens ein privates Abstammungsgutachten zu finanzieren, wenn er nachvollziehbare Zweifel an seiner Vaterschaft geltend macht und angibt, hierfür nicht die erforderlichen finanziellen Mittel zu haben.

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