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Testierfähigkeit und Wirksamkeit eines notariellen Testaments am Sterbetag

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Testament ist nur dann unwirksam, wenn die Testierunfähigkeit des Erblassers zweifelsfrei feststeht. Zweifel oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Nach § 2229 Abs. 4 BGB muss der Erblasser in der Lage sein, die Bedeutung seiner Erklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist der geistige Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Solange keine klaren Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung bestehen, ist von der Testierfähigkeit auszugehen.

Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nur dann Anlass, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen, die eine fachliche Bewertung überhaupt ermöglichen. Fehlen solche Tatsachen, ist ein Gutachten nicht erforderlich.

Im vorliegenden Fall hatten mehrere Zeugen - darunter Notare, Pflegekräfte und ein Seelsorger - die geistige Klarheit der Erblasserin bestätigt. Lediglich der behandelnde Arzt äußerte Zweifel, die aber nicht auf konkreten Beobachtungen am Tag der Testamentserrichtung beruhten. Damit konnte eine Testierunfähigkeit nicht festgestellt werden.

Auch die Umstände der Beurkundung standen der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen. Dass der spätere Erbe die Errichtung des Testaments veranlasst hatte, ist rechtlich unproblematisch. Entscheidend ist, dass der Notar gemäß § 17 BeurkG den Willen des Erblassers erforscht und sich davon überzeugt, dass dieser Wille tatsächlich dem Erblasser zuzurechnen ist. Diese Pflicht sah das Gericht als erfüllt an. Ebenso genügt es, wenn ein Erblasser, der nicht mehr selbst schreiben kann, das Testament in Gegenwart eines zweiten Notars mündlich oder durch ein eindeutiges Zeichen bestätigt. Ein gehauchtes, aber verständliches „Ja“ reicht aus, um den letzten Willen zu beurkunden.


OLG Hamm, 15.11.2019 - Az: I-10 W 143/17

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1115.10W143.17.00

Patrizia KleinMartin BeckerTheresia Donath

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