Der vollständige
Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils greift tief in das Elternrecht ein und setzt zwingend voraus, dass das Gericht zuvor alle verfahrensrechtlich gebotenen Erkenntnismittel - insbesondere persönliche Anhörungen der Beteiligten und des Kindes - ausgeschöpft hat. Ein Umgangsausschluss, der allein auf dem Akteninhalt beruht und die Beteiligten sowie das Kind nicht persönlich anhört, ist verfassungswidrig.
Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht umfasst nicht nur die
elterliche Sorge, sondern gleichermaßen das
Recht auf Umgang mit dem Kind. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der betreuende Elternteil ist danach grundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Grundrechtsschutz wird nicht allein durch das materielle Recht verwirklicht, sondern ist ebenso durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens sicherzustellen. Das Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Diesen Anforderungen werden Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Der Wille des Kindes ist dabei zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Das setzt voraus, dass das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen.
Aus diesen Grundsätzen folgt eine zwingende verfahrensrechtliche Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Kindes. Nach Maßgabe des § 50 b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die
Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören, auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Eine frühere Anhörung des Kindes kann dabei nicht ohne Weiteres herangezogen werden, wenn zwischen dieser Anhörung und der zu treffenden Entscheidung ein erheblicher Zeitraum liegt oder sich die verfahrensmäßige Ausgangssituation grundlegend geändert hat. Vorliegend war die Anhörung des Kindes durch das Amtsgericht fast zwei Jahre vor der angegriffenen Beschwerdeentscheidung erfolgt und betraf eine vollständig andere Verfahrenssituation, sodass sie als Erkenntnisgrundlage für den Umgangsausschluss nicht herangezogen werden konnte.
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