Eine Sorgerechtsentscheidung nach
§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte Kindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
Auf der ersten Stufe ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf der Annahme beruht, dass die gemeinsame
elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen.
Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darf die elterliche Sorge nur dann einem Elternteil allein zugewiesen werden, wenn die Voraussetzung der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen.
Die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus
Kindeswohlgründen ausscheidet, also dem Kindeswohl widerspricht. Dabei sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen.
Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt.
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