In von Amts wegen geführten Kindschaftsverfahren hat der Rechtsmittelführer im Interesse des
Kindeswohls eine Schlechterstellung durch die Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen.
Eine gerichtliche
Umgangsregelung kann im Ergebnis dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei dem bislang betreuenden, sondern bei dem anderen Elternteil liegt.
Eine Veränderung der Betreuungsanteile der Eltern erfolgt ausschließlich im Umgangsverfahren durch eine Regelung des Umgangs beider Eltern im Rahmen der tatsächlichen Ausübung der
elterlichen Sorge, ohne dass es einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit eines Eingriffs in den Sorgestatus bedarf. Dessen Regelung ist lediglich dann erforderlich, wenn ein Umzug des Kindes zusammen mit einem Elternteil beabsichtigt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Neuregelung der Betreuungszeiten führt im Ergebnis dazu, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei der Antragsgegnerin, sondern beim Antragsteller liegt. Dies stellt gleichwohl eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge dar und konnte daher im gegenständlichen Verfahren getroffen werden. Sorgerecht und Umgang sind verschiedene Verfahrensgegenstände, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und entscheiden sind. Während die Sorgerechtsentscheidung nach
§ 1671 BGB eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge. Die Sorgerechtsregelung wirkt demnach rechtsgestaltend und bedarf, anders als die Umgangsregelung, keiner Durchsetzung. Vorliegend sollen die tatsächlichen Betreuungszeiten des Kindes durch beide Eltern geregelt werden. Auch wenn die Regelung im Kern nur die Umgangszeiten der Antragsgegnerin mit dem Kind benennt, trifft sie doch inzident auch eine Regelung der Betreuungszeiten bzw. des Umgangs durch den Antragsteller. Das Gesetz macht keine Vorgaben, in welchem Umfang Betreuungszeiten durch die Eltern maximal angeordnet werden können. Demnach unterliegt auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten einer Regelung des Umgangs, nicht der elterlichen Sorge.
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