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Regelung des Umgangs gegen den von einem neunjährigen Kind geäußerten Willen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Wille eines neunjährigen Kindes, den nichtbetreuenden Elternteil auf keinen Fall mehr sehen zu wollen, ist für die Umgangsregelung nur dann beachtlich, wenn die Willensäußerung zielgerichtet, stabil, intensiv und autonom ist sowie auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen basiert.

Ein stabiler, ernsthafter und zielgerichteter Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. Intensiv ist der Kindeswille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches, dh dem Kind wichtig ist.

Kennzeichnend für einen autonomen Kindeswillen ist, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die - gegebenenfalls auch nur vermeintlichen - Wünsche eines Elternteils ist.


AG Erding, 18.12.2024 - Az: 206 F 507/23

Nachfolgend: OLG München, 06.06.2025 - Az: 16 UF 108/25

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