Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete
Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen.
Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden.
Ist eine Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich und das Wohl des Kindes nur durch eine eindeutige Zuordnung der elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil sowie eine strikte Umgangsregelung sichergestellt, kommt die Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind durch Freischaltung eines „geteilten Ordners“ auf elektronischen Geräten wie Mobiltelefon oder Tabletcomputer für den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht.
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