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Verzinsung des Ausgleichswerts bei externer Teilung im Versorgungsausgleich

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist die gesetzliche Rentenversicherung im Fall der externen Teilung die Zielversorgung und der Kapitalbetrag zu verzinsen, so ist der Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen und die Teilung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu beziehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 3,51 % zu verzinsen. Dies gilt auch dann, wenn als Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung fungiert. Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversorgung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Kapitalbetrag nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI grundsätzlich mit den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigten Person die Dynamik der Zielversorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem Zeitpunkt des Ehezeitendes zugutekommt.

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OLG Karlsruhe, 08.04.2025 - Az: 2 UF 50/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0408.2UF50.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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