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Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von VBL- und KZVK-Anrechten

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, die ein Ehepartner hält, können im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG addiert werden, bevor die Wertdifferenz zu den Anrechten, die der andere Ehepartner hält, ermittelt werden.

Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und Anrechte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbands der Diözesen Deutschland (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig. Eine (potenziell) unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase ist für die Frage der Gleichartigkeit angesichts der für diese Besteuerung maßgebliche individuellen Merkmale beim Steuerpflichtigen unerheblich.

Der korrespondierende Kapitalwert für ein ausgleichendes Anrecht ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG grundsätzlich ohne Teilungskosten darzustellen, er unterscheidet sich nämlich nicht je nach interner Teilung (mit Teilungskosten) oder externer Teilung (ohne Teilungskosten).


OLG Frankfurt, 25.04.2025 - Az: 7 UF 127/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0425.7UF127.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz