Nach § 745 Abs. 2 BGB kann ein Miteigentümer eine Neuregelung der Benutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstands nur dann verlangen, wenn tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen - die bloße
Trennung der Ehegatten sowie ein daraus resultierender Wohnbedarf genügen hierfür nicht. Der Antrag muss zudem auf Zustimmung zu einer konkret bezeichneten Art der Benutzung gerichtet sein.
Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam vermietet, richtet sich das Verhältnis der Miteigentümer untereinander nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Eine Ehegatteninnengesellschaft setzt voraus, dass die Ehegatten durch gemeinsame Beiträge über den ehelichen Alltag hinaus einen bestimmten Zweck verfolgen; fehlt es hieran, bleibt es bei der Bruchteilsgemeinschaft als Rechtsrahmen.
Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern die Benutzung nicht durch Vereinbarung geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen einer Vereinbarung steht es gleich, wenn nach erfolgter Regelung des Gebrauchs tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Die Schwelle für eine Neuregelung der Nutzung liegt dabei deutlich höher als bei einer Erstregelung. Der Neuregelungsanspruch setzt mithin eine qualifizierte Verschlechterung oder Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, die über bloße Unbequemlichkeiten oder geänderte subjektive Präferenzen eines Teilhabers hinausgeht.
Die Entscheidung, ob solche tatsächlichen Veränderungen eingetreten sind, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung und hat unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum bei der Würdigung und Gewichtung der einzelnen berücksichtigungsfähigen Umstände und Interessen ist der rechtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Eine Überprüfung ist jedoch möglich, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände oder Interessen übersehen, nicht vollständig gewürdigt oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat.
Entscheidend für die Beurteilung, ob die Beibehaltung der bisherigen Benutzungsregelung unerträglich ist, ist zunächst der mit dem Erwerb der Immobilie verbundene, ursprüngliche Nutzungszweck. Wurde die Immobilie mit dem alleinigen Ziel erworben, sie an eine bestimmte Person zu vermieten - vorliegend an die Mutter der Antragsgegnerin, um ihr einen familiennahen Altersruhesitz zu ermöglichen -, und ist diese Nutzung trotz veränderter persönlicher Verhältnisse der Miteigentümer grundsätzlich uneingeschränkt weiter möglich, stellt dies ein wesentliches Gegengewicht gegen einen Neuregelungsanspruch dar. Die bloße Trennung der Ehegatten und der daraus resultierende Wohnbedarf des ausgezogenen Ehegatten lassen diesen ursprünglichen Zweck nicht ohne weiteres entfallen.
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