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Scheitern der Lebensgemeinschaft: Plötzlich Miete zahlen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Mietzahlungspflicht besteht gemäß § 535 Abs. 2 BGB nur dann, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung besteht oder eine solche nachträglich wieder in Kraft gesetzt wird. Wird die Mietzahlungspflicht im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einvernehmlich aufgehoben, bedarf es nach deren Scheitern einer ausdrücklichen Erklärung des Vermieters, um diese Verpflichtung mit Wirkung für die Zukunft wieder aufleben zu lassen.

Fehlt es an einer solchen Erklärung, kann der Vermieter keine rückwirkende Zahlung der Miete verlangen. Selbst wenn eine ursprüngliche Mietvereinbarung bestand, ist eine schlüssige Änderung - etwa im Rahmen eines Zusammenlebens - wirksam, auch wenn keine schriftliche Anpassung erfolgt ist. Eine Wiederaufnahme der Mietzahlungen setzt daher regelmäßig eine klare und eindeutige Aufforderung durch den Vermieter voraus, die der Mieter zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen muss.

Ein stillschweigendes oder nur angedeutetes Verlangen reicht hierfür nicht aus. Zudem kann die Nutzungseinschränkung der Mietsache - etwa durch verbleibende Möbel des Vermieters oder den Entzug des Besitzes durch Austausch des Türschlosses - eine Minderung oder den Wegfall der Zahlungspflicht begründen.


AG Homburg, 28.05.2020 - Az: 5 C 68/19 (19)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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