Das Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB steht dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine „leere Hülle“ ist, sein Umgang kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden.
Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.
Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.
KG, 12.12.2024 - Az: 17 UF 135/23
ECLI:DE:KG:2024:1212.17UF135.23.00
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