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Duldungspflicht einer Abstammungsuntersuchung hat Grenzen!

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es besteht keine Verpflichtung zur Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung, falls bereits im Fall der Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Berücksichtigung der aus kulturell-religiösen Gründen einzuhaltenden Regeln (hier: jesidischer Glaube) im Einzelfall für die Mutter die ernstzunehmende Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens bis hin zur Tötung besteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person nach § 178 Abs. 1 Satz 1 FamFG Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen des Zwischenstreitverfahrens nach §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 ZPO ist das Weigerungsrecht eines Beteiligten umfassend dahin zu überprüfen, ob das angeordnete Abstammungsgutachten erforderlich und für die Untersuchungsperson zumutbar ist. Die Weigerungsgründe sind in § 178 Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Mit der Beschwerde kann daher nur geltend gemacht werden, dass die Begutachtung nicht erforderlich ist, etwa weil der Feststellungsantrag unzulässig oder unschlüssig ist - was das Amtsgericht zu Recht verneint hat - oder dass die Untersuchung nicht zumutbar ist. Die zu untersuchende Person muss grundsätzlich die Verweigerung der Untersuchung nach § 386 Abs. 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären und die Tatsachen, auf die sie die Weigerung gründet, angeben und glaubhaft machen.

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OLG Karlsruhe, 06.05.2025 - Az: 2 WF 62/24

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0506.2WF62.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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