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Verwirkung des Ehegattenunterhalts bei unwahren Missbrauchsvorwürfen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der unwahre, hartnäckige Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs kann zur vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragsgegnerin hat durch den auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage der Gutachten und dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters weiterhin geäußerten und aufrechterhaltenen Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den Antragsteller derart gegen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende eheliche Solidarität verstoßen, dass es grob unbillig wäre, den Antragsteller noch zu Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin zu verpflichten.

Ein Unterhaltsanspruch ist gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB unter anderem zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (§ 1579 Nr. 7 BGB) oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Gründe (§ 1579 Nr. 8 BGB). Normzweck des § 1579 BGB ist es unter anderem, die Widersprüchlichkeit eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten zu sanktionieren, nämlich auf der einen Seite sich auf die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhalt zu berufen und andererseits durch das eigene Verhalten die eheliche und nacheheliche Solidarität massiv zu verletzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Härtegrundes und die grobe Unbilligkeit begründenden Umstände trägt der Antragsteller.

Der Antragsgegnerin ist nach Ansicht des Senats ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsteller vorzuwerfen, so dass der Härtetatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB ab Oktober 2023erfüllt ist.

Zunächst ist die unberechtigte Strafanzeige der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter zu betrachten. Bei dieser Strafanzeige, welche am 07.09.2022 erfolgte, geht der Senat noch nicht von einem offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei der Antragsgegnerin liegenden Fehlverhalten gegenüber dem Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB oder einem ebenso schwerwiegenden Grund nach § 1579 Nr. 8 BGB aus.

Der Senat berücksichtigt hierbei zum einen, dass sexuelle Gewalt gegen die eigenen minderjährigen Kinder einen Tatbestand darstellt, der nicht nur strafrechtlich sanktioniert wird, sondern auch durch eine ganz besondere gesellschaftliche Ächtung gekennzeichnet ist. Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des beschuldigten Elternteils führen. Auch wenn ein sexueller Missbrauch nicht positiv und ausdrücklich behauptet, sondern nur angedeutet wird, und im Ergebnis nicht zu strafrechtlichen Ermittlungen führt, stellt der leichtfertig und ohne hinreichend gravierende Anhaltspunkte gegen einen Elternteil geäußerte Verdacht eines solchen Missbrauchs sich als ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 (a.F.) BGB dar, insbesondere dann, wenn er als Mittel im Rahmen einer Trennungsauseinandersetzung gebraucht wird. Ist ein solcher Verdacht erst einmal in der Welt lässt er sich nicht mehr einfangen. Schon aus diesem Grunde darf der Verdacht nicht leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erhoben werden. Auf der anderen Seite besteht aber beim Vorliegen eines entsprechenden Verdachts nicht nur ein Recht der Antragsgegnerin, sondern sogar die Pflicht, das Kind vor etwaigen weiteren Übergriffen zu schützen. Im vorliegenden Fall konnte der Senat nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin bei Anzeigeerstattung aufgrund des von ihr behaupteten Verhaltens des Kindes nach dem Umgang, welches nicht widerlegt werden konnte, und bestärkt durch die eingeholten Empfehlungen der Ärzte, zumindest von der Möglichkeit eines Missbrauchs ausging und es ihr zu diesem Zeitpunkt auch darum ging, diesen Verdacht aufzuklären. Zu sehen ist, dass der Hausarzt F., welcher ausweislich seiner Stellungnahme vom 05.04.2023 auf den ihm vorgelegten Lichtbildern, welche nach der Behauptung der Antragsgegnerin den Genitalbereich ihrer Tochter M. abbildeten, eine Rötung und Schwellung erkannte und selbständig am 07.09.2022 wegen des im Raum stehenden Verdachts des sexuellen Missbrauchs die Polizei informierte. Bereits am 05.09.2022 schilderte die Antragsgegnerin ihrem Gynäkologen J. anlässlich eines eigenen Termins das Verhalten der Tochter und zeigte ihm Lichtbilder. Am 06.09.2022 suchte sie ihn mit der gemeinsamen Tochter auf. In seinem Attest vom 06.09.2022 und der ausführlichen Stellungnahme vom 06.09.2022, unterzeichnet am 31.07.2023, bestätigte der Arzt daraufhin, dass die Antragsgegnerin glaubhaft angegeben habe, dass es Hinweise auf Kindesmissbrauch gebe und das Jugendamt sofort tätig werden sollte. Am 06.09.2022 stellte die Antragsgegnerin das Kind auf Anraten des Jugendamts in der Kinderklinik des Klinikums S. vor. Es erfolgte dort eine allgemeinpädiatrische Untersuchung des Kindes.

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