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Auf welchen Stichtag kommt es beim Zugewinnausgleich an?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Hat ein Ehegatte die Scheidung der Ehe beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des (Anfangs- und) Endvermögens maßgeblich ist. Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte, § 1376 Abs. 2 BGB. Abweichend hiervon ist gemäß § 1384 BGB bei Anträgen auf Scheidung als vorgezogener Stichtag der Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags heranzuziehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Die Dauer des Verfahrens beeinflusst den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endvermögensstichtags unterliegt einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässigt. Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem lässt eine Abweichung von den gesetzlich bestimmten Stichtagen grundsätzlich nicht zu.

Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während dessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist, selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen. Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben. Denn in einem solchen Fall ist entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen.

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen entsprechenden Umstände ist der Ehegatte, der sich auf einen von § 1384 BGB abweichenden (fiktiven) Stichtag beruft.


OLG Brandenburg, 09.02.2021 - Az: 9 UF 168/20, 9 UF 169/20

ECLI:DE:OLGBB:2021:0209.9UF168.20.00

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