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Wann kann der Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG kann auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden. Voraussetzung für die Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist u.a. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht (§ 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG).

Zwischen dem Kind und seinem Vater besteht es, wenn der Vater bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist, § 1592 BGB.

Der bloße Hinweis auf eine Eltern-Kind-Beziehung ist nicht ausreichend. Der Verweis des Gesetzgebers auf die §§ 1591 - 1593 des BGB bedeutet, dass eine Konkretisierung stattzufinden hat. Ansonsten kann das Gericht seiner gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nachkommen.

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ähnelt dem des Mahnverfahrens und erlaubt über das Mahnverfahren hinaus die Festsetzung künftigen Unterhalts. Es soll zu einer schnellen und einfachen Titulierung des Kindesunterhalts führen. Dies wird durch strenge Förmlichkeit des Verfahrens erreicht. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist kein Ermittlungsverfahren. Der Rechtspfleger prüft die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit. Solange der Antragsgegner keine Einwände erhebt, werden die Angaben des Antragstellers als richtig unterstellt. Bei der Konkretisierung der Angaben ist der Zweck und der damit verbundene Aufwand für den Antragsteller zu berücksichtigen.


AG Erfurt, 18.01.2021 - Az: 35 FH 28/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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