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Familiengerichtliche Genehmigung der Grundstücksschenkung an Minderjährige
Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zugunsten eines minderjährigen Kindes setzt voraus, dass die gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß handeln und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nur zulässig, wenn das Rechtsgeschäft vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam abgeschlossen oder von einem wirksam bestellten Ergänzungspfleger genehmigt worden ist. Solange der Ergänzungspfleger die Zustimmung verweigert, kann das Gericht eine Genehmigung nicht erteilen.
Ein Ergänzungspfleger ist zu bestellen, wenn die Eltern aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Vertretung ausgeschlossen sind. Nach § 1795 BGB besteht ein solcher Vertretungsausschluss insbesondere, wenn ein Elternteil selbst Vertragspartner des Minderjährigen wird. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die unentgeltliche Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung von einem Elternteil auf das minderjährige Kind. Die Übertragung erfolgte durch notariellen Vertrag, vertreten durch beide Eltern als gemeinsame Sorgeberechtigte. Da der veräußernde Elternteil zugleich Vertragspartner war, bestand eine Interessenkollision. Das Familiengericht musste daher prüfen, ob die Eltern überhaupt wirksam handeln konnten oder ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich waren.
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