Ehemaligen Pflegeeltern, bei denen das Kind seit seiner nach der Geburt erfolgten Inobhutnahme über fünf Jahre gelebt hat, kann ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB auch dann zustehen, wenn seit der Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeltern und dem Wechsel des Kindes in eine neue Pflegestelle ein Zeitraum von einem Jahr ohne Kontakte zu dem Kind vergangen ist.
An der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit den vormaligen Pflegeeltern fehlt es jedoch, wenn diese den Aufenthalt des Kindes in der neuen Pflegefamilie nicht akzeptieren und ihrerseits die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt anstreben.
OLG Frankfurt, 26.09.2024 - Az: 6 UF 137/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0926.6UF137.24.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.
Ich werde das Online verfahren ...