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Kinder in Jugendhilfeeinrichtungen und die Auswirkungen auf den Aufenthaltsort
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hat das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 SGB VIII seit seiner Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamts, während sein gewöhnlicher Aufenthalt bei seinen Eltern in einem anderen Jugendamtsbezirk mangels absehbarer Rückkehrperspektive in der Folge der Inobhutnahme entfallen ist, so ist für die Pflegschaftszuständigkeit des Jugendamts der tatsächliche Aufenthalt des Kindes im Bezirk der Einrichtung maßgeblich, ohne dass dieser bereits zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt geworden sein muss.
OLG Saarbrücken, 15.05.2023 - Az: 6 UF 60/23
ECLI:DE:OLGSL:2023:0415.6UF60.23.00
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