Liegt eine solche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich Teile der elterlichen Sorge nicht vor, sondern ergibt sich das elterliche Sorgerecht aus dem Gesetz selbst, greift nicht § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern § 1671 Abs. 1 BGB. Damit greift § 1671 Abs. 1 BGB bei der erstmaligen Änderung des gesetzlichen Sorgerechts.
Wurde im Ausgangsverfahren ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche des Sorgerechts gestellt und dem Antrag entsprochen, so richtet sich ein nachfolgender, nun auf andere Teilbereiche des Sorgerechts gerichteter Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB.
Wurde die gemeinsame elterliche Sorge in einem Teilbereich abgeändert, gilt bei einem erneuten Abänderungsantrag § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, für die übrigen Teilbereiche aber § 1671 BGB.
OLG Bamberg, 19.01.2024 - Az: 7 UF 134/23 e
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