Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.
Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
Mit dem verfahrensrechtlich normierten Antragsrecht stellt das Gesetz zugleich klar, dass einem Hinterbliebenen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auch ein materielles Recht auf Abänderung zustehen kann. Denn der materielle Rechtsanspruch auf Abänderung ist mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen verknüpft.
Der Abänderungsanspruch ergibt sich für einen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durchgeführten Wertausgleich nach den einzelnen Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 bis 5 FamFG. Diese Vorschriften sind, nach näherer Maßgabe des § 51 VersAusglG, auch auf die Abänderung eines nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs anzuwenden.
Ein Antrag auf Abänderung kann auch dann noch geltend gemacht werden, wenn der andere Ehegatte bereits verstorben ist. Das folgt bereits aus § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG, wonach, wenn das Verfahren zunächst gegen einen noch lebenden Ehegatten eingeleitet worden ist und dieser vor Rechtskraft der Endentscheidung stirbt, das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt wird.
Indem sich das Verfahren mit dem Tod des Abänderungsgegners - anders als in den Fällen des § 226 Abs. 5 Satz 2 FamFG - nicht erledigt, stellt die Vorschrift zugleich klar, dass die Erben auch materiell-rechtlich in die Rechtsstellung des verstorbenen Ehegatten einrücken.
Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Antragsberechtigt für ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG sind gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Das Antragsrecht des Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens.Mit dem verfahrensrechtlich normierten Antragsrecht stellt das Gesetz zugleich klar, dass einem Hinterbliebenen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auch ein materielles Recht auf Abänderung zustehen kann. Denn der materielle Rechtsanspruch auf Abänderung ist mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen verknüpft.
Der Abänderungsanspruch ergibt sich für einen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durchgeführten Wertausgleich nach den einzelnen Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 bis 5 FamFG. Diese Vorschriften sind, nach näherer Maßgabe des § 51 VersAusglG, auch auf die Abänderung eines nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs anzuwenden.
Ein Antrag auf Abänderung kann auch dann noch geltend gemacht werden, wenn der andere Ehegatte bereits verstorben ist. Das folgt bereits aus § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG, wonach, wenn das Verfahren zunächst gegen einen noch lebenden Ehegatten eingeleitet worden ist und dieser vor Rechtskraft der Endentscheidung stirbt, das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt wird.
Indem sich das Verfahren mit dem Tod des Abänderungsgegners - anders als in den Fällen des § 226 Abs. 5 Satz 2 FamFG - nicht erledigt, stellt die Vorschrift zugleich klar, dass die Erben auch materiell-rechtlich in die Rechtsstellung des verstorbenen Ehegatten einrücken.
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BGH, 14.12.2022 - Az: XII ZB 318/22
ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB318.22.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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