Bei der Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Adoption nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG stellt es keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public und damit - im Gegensatz zum Fall der gänzlich fehlenden Kindeswohlprüfung - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung dar, wenn das ausländische Gericht eine nach deutschen Maßstäben unvollständige Kindeswohlprüfung durchgeführt hat. Der Rechtsgedanke des seit 01.04.2021 geltenden § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG, im Zeitpunkt der Entscheidung im Anerkennungsverfahren zu prüfen, ob zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist und die Adoption für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ist auch im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigen.
War bei einer 2019 ausgesprochenen Auslandsadoption dem Gericht nicht bekannt, dass die Adoptiveltern das Kind alsbald nach Deutschland bringen werden, kann im Anerkennungsverfahren die Intention des seit 1.4.2021 geltenden § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG, nämlich die aktuelle Eltern-Kind-Bindung, berücksichtigt werden.
Eine nach deutschem Recht unvollständige Kindeswohlprüfung stellt noch keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung einer vor dem 1.4.2021 eingeleiteten Auslandsadoption dar. Die Vereinbarkeit mit dem ordre public ist vielmehr einzelfallbezogen dahingehend zu prüfen, ob die Adoption aus heutiger Sicht dem Kindeswohl entspricht. Dies entspricht auch § 4 AdwirkG in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung, die gerade die Nachholung der möglicherweise lückenhaften oder fehlerhaften Kindeswohlprüfung einer unbegleiteten Auslandsadoption im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens ermöglicht.
OLG Nürnberg, 25.09.2023 - Az: 9 UF 569/23
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