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Angemessener Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger gegen den Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

Der Antragsteller erbrachte der Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die psychisch erkrankt ist, für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 61.663,29 €. Der alleinstehende Antragsgegner erzielte nach den getroffenen Feststellungen ein um berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigtes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von monatlich rund 5.300 € netto.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11.517 € zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit welcher er noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.517 € gestellt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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BGH, 22.01.2025 - Az: XII ZB 148/24

ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB148.24.0

Vorgehend: OLG München, 06.03.2024 - Az: 2 UF 1201/23 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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