Die Voraussetzung, dass das Kind bei einem seiner Elternteile nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG lebt, ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Kind vom anderen Elternteil auch betreut wird.
Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine zur Alleinerziehung vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt. Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt (Anschluss an BVerwG, 12.12.2023 - Az: 5 C 9/22).
Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine zur Alleinerziehung vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt. Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt (Anschluss an BVerwG, 12.12.2023 - Az: 5 C 9/22).
VG Bayreuth, 05.12.2024 - Az: B 8 S 24.1031
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