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Sorgerechtsaufhebung bei Schwierigkeiten in Bezug auf die Erreichbarkeit des Kindesvaters?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Allein gewisse Schwierigkeiten, den Antragsgegner zu erreichen, begründen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB zur Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sind nicht dargelegt.

Wie das Amtsgericht völlig zu Recht ausgeführt hat, ist die elterliche Sorge nicht nur ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Kindeseltern, sondern auch eine ihnen vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zum Wohle des Kindes.

Deshalb ist auch eine Aufhebung dieser elterlichen Sorge nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei den Kindeseltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung in sorgerechtlichen Angelegenheiten fehlt und es ihnen derart an einer Kooperations- und/oder Kommunikationsfähigkeit fehlt, dass die zum Wohle des Kindes nötigen Entscheidungen nicht mehr sachgerecht getroffen werden können.

Soweit die Rechtsprechung auf dieser Grundlage eine Verpflichtung der Eltern zur Konsensfindung annimmt, solange ihnen dies zum Wohle des Kindes zumutbar ist, ist das zwar auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich eine elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lasse.

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OLG Hamm, 12.03.2024 - Az: 4 WF 15/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0312.4WF15.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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