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Vertretung des Kindes zur Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell bei miteinander verheirateten Eltern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB ist hier nach herrschender Lehre wohl nicht unmittelbar anwendbar. Obwohl § 1629 Abs. 3 BGB nach seinem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Kindesunterhalt begehrende Elternteil Obhüter ist, ergibt sich nach allgemeiner Ansicht das Tatbestandsmerkmal der Obhut des Elternteils, der Unterhaltsansprüche geltend macht, aus dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 2 S. 2 . An einer Obhut eines Elternteils fehlt es hier.

Der Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt. Wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut im Sinne von § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB innehat.

Die Ermittlung der beiderseitigen Betreuungsanteile orientiert sich an den im Voraus vereinbarten Betreuungszeiten. Denn die Beendigung eines vereinbarten und praktizierten Wechselmodells gegen den Willen des anderen Elternteils kann nicht durch das einseitige Schaffen von Fakten geschehen, sondern müsste durch einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gemäß § 1684 Absatz 1 BGB erfolgen, wo die Interessen der Kinder umfassend geprüft und berücksichtigt werden. Hinge die Bewertung allein von den momentanen Fakten ab, bestünde die Gefahr einer erheblichen Rechtsunsicherheit, da die Betreuungssituation der Kinder faktisch jederzeit verändert werden kann und ein stabiler Zustand damit nicht erreicht werden könnte.

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Natalie Reil, Landshut