Die Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder in § 20 Abs. 8–14 IfSG ist formell und materiell verfassungsgemäß.
Entscheidungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten sind zwar Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des
§ 1628 BGB und können daher nicht einseitig von einem
sorgeberechtigten Elternteil gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils getroffen werden.
Förmlich – gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln – zur Einhaltung der Verpflichtungen zum Nachweis eines Masernschutzes aufgefordert werden muss bei gemeinsam Sorgeberechtigten nur der Elternteil, der nicht willens ist, den ihn treffenden Verpflichtungen nachzukommen.