§ 1664 BGB stellt entgegen seinem Wortlaut eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz des Kindes gegen die Eltern dar. Dieser Anspruch setzt ein pflichtwidriges, schädigendes Handeln der Eltern voraus.
Die Eltern sind nach
§ 1642 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken ist unzulässig.
Die Verwendung von Kindesvermögen für eigene Zwecke stellt eine Verletzung der Vermögenssorge nach § 1642 BGB dar. Eine solche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Kindes für Aufwendungen herangezogen wird, für die die Eltern gegenüber dem Kind keinen Ersatzanspruch haben. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist bereits dann auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes zum Beispiel für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben. Die Finanzierung dieser Bedürfnisse obliegt den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung nach
§ 1601 BGB, so dass die Eltern vom Kind keinen Ersatz nach
§ 1648 BGB verlangen können. Erst recht stellt die Verwendung des Kindesvermögens zur Abwendung einer finanziellen Notlage des Unternehmens des Vaters eine Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht dar.
Der nichthandelnde Elternteil ist dann haftbar, wenn er der Sorgepflicht selbst hätte nachkommen oder ihre Erfüllung durch den anderen Elternteil hätte beaufsichtigen müssen. Hebt beispielsweise ein Elternteil einen Teilbetrag eines Kontoguthabens des Kindes zum Ausbau eines von ihm geerbten Hauses ab und unterlässt eine Kontrolle des Guthabens, so dass andere Personen Abhebungen vornehmen können, so haftet er dem Kind wegen Verletzung seiner Vermögenssorge.