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Muss für die Kinder auf eine Scheidung verzichtet werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 1568 Alt. 1 BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist.

Die Härteklausel greift nur ein, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist. Alle für ein Kind nachteiligen Folgen, die bereits auf der Trennung der Eltern bzw. auf dem Scheitern der Ehe als solchem beruhen, können nicht unter die Kinderschutzklausel gefasst werden.

Die Kinderschutzklausel greift nicht ein, wenn lediglich vorgetragen wird, das Kind werde durch die Ehescheidung der Eltern seelisch schwer getroffen.

Leidet das Kind unter der Trennung der Eltern und der Aufnahme einer neuen Beziehung und kommt es deswegen zu depressiven Verstimmungen, so führt ein solches Leiden des Kindes unter der Trennung seiner Eltern nicht dazu, dass von der Scheidung der Ehe abzusehen wäre.

Dieses Leid kann nicht dadurch vermindert werden, dass vom Ausspruch der Ehescheidung abgesehen wird, weil Letzteres nicht zur Folge hätte, dass die Eltern die Ehe wieder aufnehmen. Die Härteklausel greift damit nicht ein, sodass die Ehe der Beteiligten zu scheiden wäre.

Wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, ohne dass über den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich in der Sache entschieden wurde, handelt es sich beim Scheidungsausspruch um eine unzulässige Teilentscheidung. Die Aufhebung und Zurückverweisung in der Folgesache Versorgungsausgleich führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Scheidungsausspruchs zur Aufrechterhaltung des Verbundes in erster Instanz, da das Gebot der einheitlichen Endentscheidung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich jeder vorab oder getrennt ergehenden Teilentscheidung entgegensteht und auch in der Rechtsmittelinstanz gilt.


OLG Stuttgart, 12.12.2023 - Az: 18 UF 30/23

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1212.18UF30.23.00

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