Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Regelung des § 2287 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB ist nur auf wechselbezügliche Verfügungen anwendbar, die nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Regelung des § 2287 Abs. 1 i.V.m. §§ 818 ff. BGB ist auf wechselbezügliche Verfügungen eines
gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden, ohne dass eine entsprechende Differenzierung vorgenommen würde.
Insoweit verweist der Senat exemplarisch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 (Az: IV ZR 72/11). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sehr wohl postuliert, dass § 2287 BGB nur auf wechselbezügliche Verfügungen anwendbar sind, die nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind. So heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1983 (Az: IV a ZR 186/81) ausdrücklich wie folgt:
„... Ein Anspruch des Kl. aus § 2287 BGB kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Erblassers zur Zeit der Schenkung (Abtretung) am 29.1.1976 noch lebte und weil deshalb die wechselbezüglichen Verfügungen des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Testament von 1955 noch nicht bindend geworden waren ...“