§ 18 Abs. 1 VersAusglG setzt begrifflich voraus, dass die miteinander zu vergleichenden Anrechte wechselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden und nicht nur aufseiten des einen Ehegatten vorhanden sind.
Aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsarten und anderen wertbildenden Faktoren ergibt sich, dass die Anrechte aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Versicherung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind.
Bei der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anrechten aus Pflicht- und freiwilliger Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Bestandteile einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung handelt.
Aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsarten und anderen wertbildenden Faktoren ergibt sich, dass die Anrechte aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Versicherung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind.
Bei der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anrechten aus Pflicht- und freiwilliger Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Bestandteile einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung handelt.
OLG Nürnberg, 14.07.2023 - Az: 7 UF 493/23
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