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Kein wirksamer Zuständigkeitswechsel auf den Zentralen Kindergeldservice Magdeburg durch Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit aus 2022

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 ist, soweit er die Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen-Anhalt Nord der Bundesagentur für Arbeit, Zentraler Kindergeldservice, Standort Magdeburg, betrifft, unbestimmt und daher nichtig und unwirksam.

Soweit bei der örtlich zuständigen Familienkasse gegen deren Bescheid Einspruch eingelegt, dieser aber durch Einspruchsentscheidung der Familienkasse Zentraler Kinderservice Magdeburg zurückgewiesen wurde, ist für Klagen gegen den Bescheid der örtlich zuständigen Familienkasse die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice nicht passivlegitimiert. Hingegen ist die Einspruchsentscheidung auf diesbezüglichen Antrag hin aufzuheben mangels sachlicher Zuständigkeit.


FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - Az: 16 K 16111/23

ECLI:DE:FGBEBB:2023:1213.16K16111.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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