Im vorliegenden Fall war die Mutter mit ihrer damals drei Jahre alten Tochter nach Deutschland eingereist, jedoch bereits mit 7 Jahren wurde das Kind in Israel eingeschult. Es hat dort seine gesamte Schulausbildung absolviert. Die Mutter hielt sich ebenfalls in Israel auf.
In Fällen von Kindern , die zum Zwecke der Schulausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz aber nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss zudem eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein.
Diese Voraussetzung sah das Gericht vorliegend als nicht erfüllt an. Vielmehr nach das Gericht an, dass der Mittelpunkt des familiären Lebens jedenfalls ab Anfang 2004 (mit der Einschulung) in Israel lag und die Tochter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und daher auch keinen Anspruch auf
Kindergeld nach § 63 Abs. 1 EStG hatte.
Der Taterfolg einer durch das Verschweigen eines zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führenden Umstands begangenen leichtfertigen Steuerverkürzung tritt nicht laufend mit jeder monatlichen Auszahlung ein, sondern erst mit der letzten aufgrund des Verschweigens unberechtigt erhaltenen Auszahlung.