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Kindesanhörung: Zwangsmittel bei fehlender Präsenz des Kindes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Pflicht eines Erziehungsberechtigten, sein Kind zu einem gerichtlichen Anhörungstermin gemäß § 159 FamFG zu bringen, ist mit Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG durchzusetzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Zugrunde liegt eine Beschwerde des alleinerziehenden Vaters eines 10-jährigen Kindes gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des bereits rechtskräftig titulierten Umgangsrechts seiner Eltern (der Großeltern des betroffenen Kindes) angeordnet worden ist.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt und dem Vater aufgegeben, das Kind zu der Anhörung zu bringen. Dem ist er nicht nachgekommen.

Daraufhin hat der Senat einen weiteren Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt, den Vater durch Beschluss verpflichtet, das Kind zu der Anhörung zu bringen, und ihn darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht eine Zwangshaft von drei Tagen gegen ihn festgesetzt werde.

Zu dem weiteren Termin hat der Vater das Kind wiederum nicht gebracht.

Daraufhin hat der Senat mit dem vorliegenden Beschluss eine Zwangshaft von drei Tagen gegen den Vater festgesetzt und bestimmt, dass das Zwangsmittel nicht vollstreckt werde, wenn der Vater seiner Pflicht zu dem zugleich anberaumten erneuten Termin nachkomme.


OLG Hamm, 30.05.2023 - Az: II-1 UF 39/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0530.1UF39.23.00

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