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Mieter verstorben: Kündigung des fortgesetzten Mietverhältnisses mit der Erbengemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters durch eine Erbengemeinschaft fortgesetzt, und sieht der Mietvertrag vor, dass mehrere Mitmieter einander für den Empfang von mietverhältnisbezogenen Erklärungen bevollmächtigen, so kann es für die Wahrung der Frist des § 564 Satz 2 BGB genügen, wenn die an alle Miterben gerichtete Kündigungserklärung einem der Miterben fristgerecht zugeht.

Da es sich bei der Sicherung der Wohnung und der Anzeige des Erbfalls gegenüber dem Vermieter aus Sicht der Erbengemeinschaft um eine „notwendige Maßregelung“ im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB handelt, die jeder Miterbe unabhängig von den anderen vornehmen kann, gilt der den Erbfall anzeigende Miterbe schon nach dieser Norm als passiv vertretungsbefugt, die Kündigungserklärung in Empfang zu nehmen und insoweit die Verwaltung des Nachlasses allein mit Wirkung für alle Miterben wahrzunehmen.


LG Berlin, 25.03.2019 - Az: 64 S 218/18

ECLI:DE:LGBE:2019:0325.64S218.18.00

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