Gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der nach Erbausschlagung von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von den verbliebenen Erben den gesetzlichen Pflichtteil in Höhe des hälftigen Wertes des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch verlangen.
Der Berechnung des Pflichtteils wird gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist danach so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers von dem Erben in Geld umgesetzt worden. Hat ein zeitnah nach dem Erbfall erfolgter Verkauf nicht stattgefunden, muss der Wert geschätzt werden. Maßstab für die Schätzung ist der Verkehrswert, das heißt der Preis, der bei einem normalen Verkauf am Markt für die jeweiligen Gegenstände zu erzielen gewesen wäre.
Der Berechnung des Pflichtteils wird gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist danach so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers von dem Erben in Geld umgesetzt worden. Hat ein zeitnah nach dem Erbfall erfolgter Verkauf nicht stattgefunden, muss der Wert geschätzt werden. Maßstab für die Schätzung ist der Verkehrswert, das heißt der Preis, der bei einem normalen Verkauf am Markt für die jeweiligen Gegenstände zu erzielen gewesen wäre.
OLG Brandenburg, 05.12.2018 - Az: 4 U 21/12
ECLI:DE:OLGBB:2019:0320.4U21.12.00
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