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Erbvertrag: Entfall der gegenseitigen Erbeinsetzung bei Scheidung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Aus dem Wortlaut eines Erbvertrages ergab sich vorliegend, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die gegenseitige Erbeinsetzung entfallen sollte, „wenn unsere Ehe aufgelöst oder geschieden wird oder einer von uns den Antrag auf Scheidung stellt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder nicht.“

Nach dem Wortlaut war somit im Erbvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass allein das Stellen des Scheidungsantrags ausreicht, um das Entfallen der vorstehenden Regelungen - und damit der gegenseitigen Erbeinsetzung - herbeizuführen.

Ein weitergehender Regelungsgehalt in dem Sinne, dass bei Rücknahme des Scheidungsantrags die gegenseitige Erbeinsetzung wieder Bestand haben soll, war im Erbvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen und ergab sich nicht durch dessen Auslegung.

Zwar sind Erbverträge trotz notarieller Beurkundung auszulegen. Die einseitigen Verfügungen sind nach den Grundsätzen für das Testament auszulegen. Für die vertragsmäßigen Verfügungen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Verträgen heranzuziehen. Auszugehen ist von dem gemeinsamen Willen der Vertragspartner zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages. Ist dieser nicht feststellbar, ist gemäß § 157 BGB der für den jeweiligen Vertragspartner erkennbare Sinn der vertragsmäßigen Verfügung des anderen maßgeblich. Maßgebend für die Auslegung ist, weil es sich um einen Vertrag handelt, nicht nur das vom Erblasser tatsächlich Gewollte. Nach den §§ 133, 157 BGB ist vielmehr zu ermitteln, wie die Erklärung vom Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils aus zu verstehen war. Dabei wird die Interessenlage der Vertragsteile als das entscheidende Kriterium angesehen.

Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung in den §§ 1933, 2077 BGB sieht die Regelung im Erbvertrag nicht vor, dass die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sein müssen und gerade der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Vielmehr reicht nach der vertraglichen Regelung schon aus, wenn einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellt, unabhängig davon, ob auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen. Die Ehegatten haben damit die Voraussetzungen, unter denen der Erbvertrag - automatisch und ohne Auslegungsspielraum - seine Wirkung verliert, im Verhältnis zur gesetzlichen Auslegungsregel ausgeweitet.

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Antje , Karlsruhe