Es handelt sich bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
Im Versorgungsausgleich bedarf es für die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit iRd § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG einer hohen Prognosesicherheit, die nur dann vorliegt, wenn die zu erwartende Entwicklung nahezu sicher ist.
Soweit auf die aktuellen Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten abgestellt wird, ist dieser Schluss jedenfalls für das erste Jahr nach Renteneintritt nicht gerechtfertigt.
Nach § 97 a Abs. 2 S. 2 SGB VI ist das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres für die Anrechnung zugrunde zu legen. Für den Zeitraum unmittelbar nach Renteneintritt kommt es für die Anrechnung deshalb auf das unmittelbar vor Renteneintritt erzielte Einkommen an, das aufgrund der Auskunft über die zu erwartende Rente nicht zu prognostizieren ist.
Im Versorgungsausgleich bedarf es für die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit iRd § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG einer hohen Prognosesicherheit, die nur dann vorliegt, wenn die zu erwartende Entwicklung nahezu sicher ist.
Soweit auf die aktuellen Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten abgestellt wird, ist dieser Schluss jedenfalls für das erste Jahr nach Renteneintritt nicht gerechtfertigt.
Nach § 97 a Abs. 2 S. 2 SGB VI ist das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres für die Anrechnung zugrunde zu legen. Für den Zeitraum unmittelbar nach Renteneintritt kommt es für die Anrechnung deshalb auf das unmittelbar vor Renteneintritt erzielte Einkommen an, das aufgrund der Auskunft über die zu erwartende Rente nicht zu prognostizieren ist.
OLG Bamberg, 18.08.2022 - Az: 7 UF 151/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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