Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Inobhutnahme ihres Kindes fehlt der Kindsmutter aufgrund der vorläufigen Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung durch das Familiengericht zumindest hinsichtlich der beanspruchten Herausgabe des Kindes das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Entscheidung des Familiengerichts über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beendet die Inobhutnahme durch das Jugendamt nicht, sondern stellt weiterhin die Rechtsgrundlage für die Wegnahme des Kindes dar. Demgegenüber kann das Verwaltungsgericht die Herausgabe des Kindes an die Kindsmutter nicht wirksam im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anordnen, da damit in die Rechte des familiengerichtlich bestellten Ergänzungspflegers eingegriffen würde; Verfahren betreffend die Herausgabe eines Kindes sind gem.
§ 151 Nr. 3 FamFG den Familiengerichten zugewiesen.
Es ist als offen anzusehen, ob auch bei Vorliegen eines das
Sorgerecht wesentlich einschränkenden vorläufigen Beschlusses des Familiengerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Inobhutnahme über die Herausgabe des Kindes hinaus noch Raum für eine stattgebende Entscheidung besteht und damit von der Zulässigkeit des Antrags im Übrigen auszugehen ist.
Bei Maßnahmen wie der Inobhutnahme, die der Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen und die grundsätzlich nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommen, sind die Anforderungen an die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses zwar deutlich geringer als im Normalfall, sie können jedoch nicht völlig entfallen.
Vollzieht die Behörde einen Verwaltungsakt trotz aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs, liegt ein Fall der sog. faktischen Vollziehung vor. Daraufhin kann das angerufene Verwaltungsgericht die - bereits bestehende - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anordnen, es kann jedoch gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog feststellen, dass dem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt.