Dem für die nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder barunterhaltspflichtigen Elternteil ist es im Rahmen der für diese Kinder vorzunehmenden Mangelverteilung nach Treu und Glauben versagt, sich für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume auf die Ausfallhaftung für ein weiteres in seinem Haushalt lebendes Kind zu berufen, wenn und soweit er für dieses Kind nicht zurückzahlbare Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.
Gleichwohl kann im Einzelfall gemäß § 242 BGB eine Anrechnung subsidiärer Sozialleistungen auf den Unterhaltsanspruch geboten sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter in einem vergangenen Unterhaltszeitraum nicht rückzahlbare Sozialleistungen vereinnahmt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um nachrangige sozialstaatliche Zuwendungen ohne Einkommensersatzfunktion, die lediglich der vorübergehenden Unterhaltssicherung dienen und daher nicht bedarfsdeckend auf den Unterhalt anzurechnen sind. Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen nach dem SGB II nachrangig erbracht werden, gilt im Ausgangspunkt auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise der nach § 33 SGB II vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Leistungen ausgeschlossen ist.Gleichwohl kann im Einzelfall gemäß § 242 BGB eine Anrechnung subsidiärer Sozialleistungen auf den Unterhaltsanspruch geboten sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter in einem vergangenen Unterhaltszeitraum nicht rückzahlbare Sozialleistungen vereinnahmt hat.
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OLG Hamm, 21.07.2022 - Az: 2 UF 88/21
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0721.2UF88.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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