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Wohnungsverweisung und Kontaktverbot: Was wird aus den persönlichen Gegenständen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach einer Verweisung aus der Ehewohnung wegen Gewalttaten, besteht ein Anspruch auf Abholung der persönlichen Gegenstände.

Hierzu muss (unverzüglich) sichergestellt werden, dass dem Verwiesenen auf seine Bitte hin die Abholung in der Ehewohnung befindlicher persönlicher Gegenstände nach vorheriger in Kenntnissetzung von der Abholung und durch die Begleitung von Polizeibeamten erfolgen kann.

Die Weigerung der Polizeibeamten und der Verweis der Beamten auf eine Abholung durch Dritte sind rechtswidrig und verletzen den Verwiesenen in seinen Rechten, wenn er nach der Verfügung Anspruch auf eine persönliche Abholung der notwendigen persönlichen Gegenstände hat.

Eine Abholung durch Dritte gewährleistet im Übrigen nicht in gleicher Weise, dass der Verwiesene selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und mitnehmen kann.


OVG Sachsen, 03.12.2022 - Az: 6 B 303/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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