Knüpft eine Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament die Sanktion nicht nur an das Verlangen, sondern zusätzlich an den Erhalt des Pflichtteils, setzt die Verwirkung einen tatsächlichen Mittelabfluss aus dem Nachlass voraus. Ein ins Leere gehender oder wertloser Pflichtteil löst die Sanktionswirkung nicht aus.
Ob bereits in einer Erklärung, den Pflichtteil geltend machen zu wollen, ein Beanspruchen im Sinne der Klausel liegt oder lediglich eine bloße Absichtserklärung bzw. ein Auskunftsverlangen, kann in einem solchen Fall dahinstehen. Fehlt es jedenfalls am Erhalt von Mitteln aus dem Nachlass, entfällt die Verwirkung unabhängig davon, wie die frühere Erklärung einzuordnen ist.
Zweck und Ausgestaltung von Pflichtteilsstrafklauseln
Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten dienen dem Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. BayObLG, 23.10.1990 - Az: BReg. 1a Z 50/90). Der Erblasser will den überlebenden Ehegatten in der Regel nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder der Gefahr einer solchen schützen, sondern ihm auch die persönlichen Belastungen ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (vgl. OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - Az: 3 Wx 124/11; OLG München, 29.01.2008 - Az: 31 Wx 68/07). Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Klausel zudem das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird.Wann tritt die Sanktionswirkung ein?
Ob und wann eine Pflichtteilsstrafklausel eingreift, richtet sich nach ihrem konkreten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Testierenden. Übliche Klauseln knüpfen die Sanktion an das Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem überlebenden Ehegatten. Werden die Voraussetzungen der Verwirkung dagegen kumulativ formuliert, indem das Kind von der Schlusserbfolge ausgenommen sein soll, das den Pflichtteil „beansprucht und erhalten“ hat, genügt die bloße Geltendmachung nicht. Erforderlich ist zusätzlich ein tatsächlicher Mittelabfluss aus dem Nachlassvermögen.Warum genügt ein wertloser Pflichtteil nicht?
Durch das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ bringen die Testierenden zum Ausdruck, dass es ihnen um das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit und den Schutz des überlebenden Ehegatten vor Mittelabflüssen geht. Ein ins Leere gehender oder wertloser Pflichtteil, etwa weil der Nachlass nach den erteilten Auskünften als überschuldet erscheint und der Anspruch danach nicht weiterverfolgt wird, kann diese Sanktionswirkung nicht auslösen. Wer nichts aus dem Nachlass erhalten hat, hat den Nachlass nicht geschmälert. Für eine Sanktionierung besteht dann nach dem Willen der Testierenden kein Grund. Unerheblich ist dabei, ob der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich überschuldet war. Der Einwand, der Pflichtteil sei „erhalten“ worden, er habe aber „gleich null“ betragen, führt daher nicht zur Verwirkung.Ob bereits in einer Erklärung, den Pflichtteil geltend machen zu wollen, ein Beanspruchen im Sinne der Klausel liegt oder lediglich eine bloße Absichtserklärung bzw. ein Auskunftsverlangen, kann in einem solchen Fall dahinstehen. Fehlt es jedenfalls am Erhalt von Mitteln aus dem Nachlass, entfällt die Verwirkung unabhängig davon, wie die frühere Erklärung einzuordnen ist.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend hatten sich Ehegatten in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden das Vermögen unter drei Kindern aus früheren Ehen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Ausgenommen sein sollte das Kind, das einen Pflichtteil „beansprucht und erhalten“ hat. Eine der Stieftöchter hatte nach dem Tod des Erstverstorbenen ihre Absicht erklärt, den Pflichtteil geltend zu machen, und Auskunft verlangt. Nach Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das keinen werthaltigen Nachlass auswies, verfolgte sie den Anspruch nicht weiter und erhielt keinerlei Zahlungen. Mangels Mittelabflusses war die Klausel nicht ausgelöst, sodass alle drei Kinder Erbinnen zu gleichen Teilen der Längstlebenden wurden. Die Beschwerde der beiden anderen Kinder gegen die entsprechende Entscheidung des Nachlassgerichts blieb erfolglos.
OLG Frankfurt, 21.02.2023 - Az: 21 W 104/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0221.21W104.22.00
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