Auch dann, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand, kann ein Verlangen des Pflichtteils im Sinne einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel vorliegen. Für das Eingreifen einer Verwirkungsklausel ist es nicht erforderlich, daß der Pflichtteil auch tatsächlich ausgezahlt wurde.
OLG München, 29.01.2008 - Az: 31 Wx 68/07
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