Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten i.S.d.
§ 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß
§ 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach
§ 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach
§ 27 VersAusglG geboten ist.
Für einen Ausgleich eines
Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG iVm
§ 20 Abs. 3 VersAusglG und §§
1585 b Abs. 2,
1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.