Es handelt sich bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach
§ 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes
Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
Die Bagatellregelung (
§ 18 Abs. 2 VersAusglG) soll dem Versorgungsträger einen durch die Teilung des Anrechts entstehenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ersparen und Splitterversorgungen vermeiden.
Der Gesetzgeber hat dem Familiengericht im Hinblick auf den Nichtausgleich geringfügiger Anwartschaften in § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ermessen eingeräumt, wobei wegen des regelmäßigen Nichtausgleichs besondere Gründe für einen Ausgleich sprechen müssen.
Ein in der Rechtsprechung anerkannter Grund für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts besteht daher dann, wenn der Ausgleich nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, weil der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss.
Bei der Grundrente ändert auch der Umstand nichts, dass gem. § 97a Abs. 1 SGB VI eine Einkommensfeststellung zu treffen ist, denn der hierdurch veranlasste Verwaltungsaufwand ist, aufgrund des automatisierten Abrufs, gering.