Die coronapandemiemaßnahmebedingten Eingriffe in das Schulleben führen nach Wiederherstellung des Präsenzunterrichts im Einzelfall weder nach § 3 VO-BF zu einem Anspruch auf eine besondere Förderung noch nach § 12 APO-GrundStGy zu einem Anspruch auf Wiederholung einer Jahrgangsstufe ab Schuljahr 2022/2023.
VG Hamburg, 20.01.2023 - Az: 5 K 4231/22
ECLI:DE:VGHH:2023:0120.5K4231.22.00
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