Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.773 Anfragen

Beteiligung der Hinterbliebenen und Erben am Versorgungsausgleichsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Anders als beim ausgleichspflichtigen Ehegatten bedarf es im Fall des Versterbens des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten zwischen Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Beteiligung der Hinterbliebenen und Erben am Versorgungsausgleichsverfahren nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so findet ein Ausgleich nach §§ 9 ff. VersAusglG nicht mehr statt.

Die Erben haben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keinen Anspruch auf Wertausgleich. Das bedeutet, dass der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten nicht auf dessen Erben übergeht. Denn der Versorgungsausgleich dient ausschließlich dazu, sicherzustellen, dass beide Eheleute auch nach einer Scheidung über eine ausreichende Alters- und Invaliditätsversorgung verfügen. Dieser Zweck kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben ist. Der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten geht deshalb unter.

§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regelt also - ohne dies ausdrücklich zu benennen - den Tod des Ausgleichsberechtigten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg