Unterhaltszahlungen im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind auch solche Unterhaltszahlungen die nicht zur Befriedigung des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 BGB ergebenden monatlichen Mindestunterhalts geleistet werden.
§ 5 Abs. 2 UVG enthält eine abschließende Sonderregelung, sodass weder die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB noch § 818 Abs. 3 BGB (analog) anwendbar sind.
§ 5 Abs. 2 UVG enthält eine abschließende Sonderregelung, sodass weder die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB noch § 818 Abs. 3 BGB (analog) anwendbar sind.
VG Augsburg, 25.01.2022 - Az: Au 3 K 20.2327
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