Nach
§ 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem
Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Vorschrift will jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des
Sorgerechts ermöglichen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann.
Zum Inhalt der geschuldeten Auskunft gehört nach herrschender Meinung auch die Überlassung einer Fotografie des gemeinsamen Kindes.
Ein „berechtigtes Interesse“ ist zweifelsfrei dann gegeben, wenn der Antragsteller schon seit mehreren Jahren keinen persönlichen Umgang mit dem Kind mehr hatte. Er hat
Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Verpflichtung der Mutter zur Überlassung eines (Pass-)Fotos des gemeinsamen Kindes an den Antragsteller dem Wohl des Kindes widersprechen könnte. Die Vorlage eines Fotos dient dazu, den Vater über das Aussehen des Kindes zu informieren.
Das Wohl des Kindes ist im Rahmen des § 1686 BGB nicht Maßstab, sondern lediglich Grenze des Auskunftsrechts. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt wird, darf die Auskunft verweigert werden.
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