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Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten Seebestattung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten Seebestattung in Anspruch.

Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen und wurde von der Klägerin mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 05.02.2017 verstorbenen Ehemanns beauftragt.

Die anonyme Seebestattung fand in der Ostsee statt, wobei zwischen den Parteien in 1. Instanz streitig war, ob eine Bestattung in der Nordsee vereinbart war.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- € begehrt und hierzu behauptet, sie habe aufgrund des fehlerhaften Bestattungsortes ein Psychotrauma entwickelt. Sie leide seitdem an Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500,- € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Bestattungsvertrag verletzt, indem er die Seebestattung in der Ostsee statt in der Nordsee vorgenommen bzw. beauftragt habe. Diese Pflichtverletzung sei (mit-) ursächlich für die Depression und die Schlafstörungen der Klägerin. Im Hinblick auf vergleichbare Schadensereignisse sei daher ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.500,- € eine angemessene Kompensation.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Schmerzensgeld zu gering bemessen sei und einen Betrag von 10.000,- € nicht unterschreiten dürfe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

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